Beim Vererben von Immobilien dürfen erbschaftssteuerliche Aspekte nicht außer Acht bleiben. Die ererbte Immobilie unterliegt nach dem Todesfall der Erbschaftssteuer. Durch eine geschickte Gestaltung der Immobilienübertragung von Todes wegen kann der Erblasser die Erbschaftssteuerbelastung für seine Erben reduzieren oder sogar umgehen.
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sieht für die Vererbung von Immobilien folgende Steuerbegünstigungen vor:
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Vererbung selbst genutzter Immobilien
Erbschaftssteuerfrei ist unter bestimmten Voraussetzungen die Vererbung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) an den Ehegatten und Kinder. Ein Familienheim ist die Wohnung oder das Haus, in dem die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat:
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Vererbung an Ehegatten
Die Vererbung des Familienheims an den überlebenden Ehegatten bleibt unter der Voraussetzung erbschaftssteuerfrei, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Darüber hinaus muss der überlebende Ehegatte die ererbte Immobilie nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre lang bewohnen (Behaltefrist). Sollte er die Immobilie während der 10- Jahres-Frist verkaufen oder vermieten, muss er den Immobilienerwerb von Todes wegen
nachversteuern. Die Erbschaftssteuerbefreiung bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn der überlebende Ehegatte aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung der Immobilie gehindert ist (z.B. aufgrund der Betreuung im Pflegeheim).
Expertenrat
Statt zu vererben, verschenken Sie besser das Familienheim noch zu Lebzeiten an Ihren Ehegatten. Die Schenkung ist steuerfrei und es besteht keine Behaltefrist.
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Vererbung an Kinder
Auch Kinder bzw. Enkelkinder können das Familienheim erbschaftssteuerfrei erben. Dafür müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der Vererbung an den Ehegatten. Zusätzlich darf die ererbte Wohnfläche der Immobilie 200 m² nicht übersteigen.
Die Erbschaftssteuerbefreiung gilt nur für dasjenige Kind, das die Immobilie nach dem Erbfall tatsächlich selbst bewohnt. Leben mehrere Kinder in der vererbten Immobilie, findet die Erbschaftssteuerbefreiung im Umfang ihrer jeweiligen Erbquoten Anwendung.
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Vererbung an Ehegatten
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Vererbung zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien
Erbschaftssteuerlich begünstigt ist darüber hinaus auch die Vererbung einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie. Die Immobilie muss in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein und darf nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Eine solche Immobilie unterliegt der Erbschaftssteuer zu 90 % ihres maßgeblichen Wertes.
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Erbschaftssteuerfreibeträge
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzt gewährt nahen Angehörigen des Erblassers hohe Erbschaftssteuerfreibeträge. So kann der Erblasser seinem Ehegatten 500.000 Euro und seinen Kindern 400.000 Euro steuerfrei vererben.
Expertenrat
Nutzen Sie die hohen Erbschaftssteuerfreibeträge Ihrer Angehörigen und verteilen Sie dementsprechend Ihren Nachlass.