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Erbrecht
Besitzt der deutsche Staatsbürger Immobilien im Ausland, stellt sich nach seinem Tod die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht:
Aus deutscher Sicht unterliegt der gesamte Nachlass (Geld, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Immobilien) dem Erbrecht desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Staatsangehörigkeitsprinzip).
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Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.Befindet sich die Nachlassimmobilie aber in Ländern wie Frankreich>, Großbritannien oder den USA, droht eine Nachlassspaltung. Denn diese Länder unterteilen den Nachlass in bewegliches und unbewegliches Vermögen und wenden auf die Immobilie das Erbrecht des Belegenheitsortes an. An dieser Stelle kollidiert das deutsche Erbrecht mit den genannten ausländischen Erbrechtsordnungen. Die Entscheidung darüber, welches Erbrecht anwendbar ist, kann im Einzellfall kompliziert sein. Nach deutschem Recht werden hierfür sogenannte Kollisionsnormen herangezogen.
Eine Ausnahme besteht bzgl. der Vererbung von Immobilien in Frankreich. Deutschland akzeptiert die französische Regelung im Hinblick auf die Immobilienvererbung und unterstellt die in Frankreich belegene Immobilie dem französischen Erbrecht.
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Internationales Erbrecht
Diese Kollisionsproblematik wurde mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts beseitigt. Die EU-Verordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015:
Danach findet auf das gesamte Vermögen des Erblassers (bewegliches und unbewegliches) das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser aber auch das Erbrecht desjenigen Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die einheitlichen erbrechtlichen Regelungen gelten ausschließlich in den Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien).
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Erbschaftssteuer
Neben der Frage des anzuwenden Erbrechts, stellt sich bei der Vererbung von Auslandsimmobilien auch die Frage nach der Erhebung der Erbschaftssteuer.
Jeder Staat hat sein eigenes Erbschaftssteuergesetz, welches die Besteuerung des grenzüberschreitenden Erbfalls regelt. Aufgrund unterschiedlicher Erbschaftssteuersysteme kommt es bei der Vererbung von Auslandsimmobilien oft zur mehrfachen Besteuerung.
Gleiches gilt auch für die Erhebung der Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Übertragung ausländischer Immobilien.
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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Zur Vermeidung mehrfacher Erhebung der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer schließen viele Länder miteinander Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Deutschland hat mit folgenden Ländern Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer abgeschlossen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und USA.
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Anrechnung Erbschaftssteuer Schenkungssteuer
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen die entrichtete Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer angerechnet werden.
Expertenrat
Übertragen Sie Ihre Auslandsimmobilie auf eine deutsche Gesellschaft (Familiengesellschaft). Im Falle der Vererbung bzw. Schenkung dieser Gesellschaftsanteile fällt ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an.
IMMOBILIEN AUSLAND
ERBRECHT ERBSCHAFTSSTEUER