Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden. In dem Grundbuch werden dann seine Erben eingetragen. Erst mit der Grundbuchberichtigung wird der Übergang des Eigentums an der Immobilie rechtlich vollzogen.
Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf Antrag.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
-
Antrag Grundbuchberichtigung
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist regelmäβig bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Einer besonderen Form bedarf es hierfür nicht.
Antragsberechtigt ist der Erbe bzw. die Erben oder Testamentsvollstrecker.
-
Antrag Grundbuchberichtigung Inhalt
Der Erbe muss im Rahmen seines Antrags auf Grundbuchberichtigung einen Nachweis der Erbfolge führen. Ein solcher Nachweis wird regelmäβig durch Vorlage eines Erbscheins erbracht. Dem Grundbuchamt reicht aber in den meisten Fällen auch die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags samt Eröffnungsbeschluss aus. Vorausgesetzt ist, dass sich die Rechtsnachfolge aus der letztwilligen Verfügung mit hinreichender Sicherheit ergibt.
Im Rahmen der Grundbuchberichtigung werden die Existenz einer Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung ebenfalls im Grundbuch vermerkt.
-
Kosten Grundbuchberichtigung
Die Grundbuchberichtigung ist für den Erben kostenfrei, wenn der entsprechende Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Nach Ablauf dieser Frist, fällt für die Grundbuchberichtigung eine Gebühr nach dem GNotKG an, die abhängig vom Grünstückswert ist.