Verschenkt der Erblasser seine Immobilie bereits zu Lebzeiten, muss er eventuell drohende Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter beachten.
Durch lebzeitige Schenkungen schmälert der künftige Erblasser seinen Nachlass und reduziert damit gleichzeitig die Pflichtteile der Enterbten. Pflichtteilsberechtigte haben in diesen Fällen einen Anspruch auf Ergänzung ihres Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsansprüche).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen die Erben oder gegen den Beschenkten. Kann der Erbe nicht zahlen, muss unter Umständen der Beschenkte die Immobilie sogar herausgeben. Der Beschenkte darf aber erst in Anspruch genommen werden, wenn der Nachlass erschöpft ist.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch Berechnung
Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der Pflichtteil so berechnet, als wäre die verschenkte Immobilie beim Tod des Erblassers noch in dessen Vermögen vorhanden.
Ergänzungspflichtig sind ausschließlich Immobilienschenkungen, die innerhalb der letzen 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden, wobei der Wert der Immobilie jährlich um jeweils 10 % schmilzt (sog. Abschmelzungsmodell).
Die 10- Jahres-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10- Jahres-Frist erst ab der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.
Hat sich der Erblasser bei der Schenkung bestimmte Nutzungsrechte an der verschenkten Immobilie vorbehalten, wie Nießbrauchsrecht, Wohnrecht, beginnt die 10-Jahres-Frist in der Regel nicht vor Erlöschen dieser Rechte.
Nicht ergänzungspflichtig sind bloße Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie z.B. Geburtstagsgeschenke und Hochzeitsgeschenke.
Expertenrat
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