Bei der Schenkung einer Immobilie fällt grundsätzlich Schenkungssteuer an.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht allerdings folgende Steuerbefreiungen vor:
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
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Übertragung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim)
Die Schenkung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Wohnung, Haus) oder Teile davon an den anderen Ehegatten ist schenkungsteuerfrei, falls die Familie ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung oder diesem Haus hat (Familienheim).
Für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen usw. gilt die Schenkungsteuerbefreiung nicht.
Die Eigenschaft des Familienheims muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung vorliegen.
Die Schenkung des Familienheims an Kinder bzw. Enkelkinder unterliegt dagegen weiterhin unbeschränkt der Schenkungssteuer.
Diese Steuerbefreiung gilt nur für Immobilien, die in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind.
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Schenkung von zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien
Eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie wird im Rahmen der übertragung durch Schenkung schenkungsteuerlich nur mit 90% ihres maβgeblichen Wertes berücksichtigt.
Dies gilt für alle im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegene Immobilien, die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Expertenrat
Verschenken Sie Ihr Familienheim noch zu Lebzeiten an Ihren Ehegatten und sparen Sie neben der Schenkungssteuer zusätzlich den persönlichen Freibetrag Ihres Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro ein.
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Schenkungssteuersteuerfreibeträge
Schenkungen an Ehegatten sind in Höhe von 500.000 Euro und an Kinder in Höhe von 400.000 Euro schenkungssteuerfrei.