Testamentsvollstreckung
Nachlasspflegschaft
Nachlassverwaltung

Diese Website enthält Informationen zum Thema Testamentsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Ablauf und Beendigung der Testamentsvollstreckung, was ist ein Testamentsvollstrecker, was sind die Aufgaben, Rechte, Pflichten, Haftung des Testamentsvollstreckers sowie Testamentsvollstreckervergütung. Auβerdem werden Sie informiert über die Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung sowie die Aufgaben und Kosten des Nachlasspflegers, Nachlassverwalters.



Die Testamentsvollstreckung bietet dem Erblasser die Möglichkeit, über den Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens zu nehmen. Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung an, schlieβt er dadurch den bzw. die Erben von der Nachlassverwaltung aus.

Angeordnet wird die Testamentsvollstreckung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).

  • Testamentsvollstrecker

    Zum Testamentsvollstrecker darf jede beliebige Person ernannt werden. Häufig sind Testamentsvollstrecker Familienangehörige oder Freunde. Daneben gibt es auch berufsmäβige Testamentsvollstrecker (z.B. Rechtsanwälte).

    Grundsätzlich bestimmt der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker. Das Bestimmungsrecht darf der Erblasser aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen.

  • Beginn der Testamentsvollstreckung

    Das Testamentsvollstreckungsamt beginnt mit dessen Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung (Testamentsvollstreckerzeugnis).

    Der Testamentsvollstrecker darf die Annahme des Amts auch verweigern.

  • Aufgaben des Testamentsvollstreckers

    Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Testament oder den Erbvertrag gemäβ dem Erblasserwillen abzuwickeln.

    Der Erblasser bestimmt den Inhalt und Umfang der Testamentsvollstreckung. Aus den möglichen Aufgabenkreisen des Testamentsvollstreckers ergeben sich folgende Testamentsvollstreckungsarten:

    Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Nacherbenvollstreckung, Vermächtnisvollstreckung.

  • Rechte des Testamentsvollstreckers

    Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, über die Nachlassgegenstände zu verfügen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Schenkungen sind nur ausnahmsweise zulässig.

    Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers dürfen durch den Erblasser beschränkt oder erweitert werden.

  • Pflichten des Testamentsvollstreckers

    Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber den Erben zur ordnungsgemäβen Verwaltung verpflichtet. Er ist u.a. zuständig für die Feststellung des Bestands des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie die Nachlassverwaltung.

    Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden aus Verletzungen der ihm auferlegten Pflichten.

  • Rechte des Erben

    Der Erbe ist während der Testamentsvollstreckung nicht befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Er darf lediglich Auskunft über die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers verlangen.

  • Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann durch den Erblasser im Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung, darf der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.

    Die Testamentsvollstreckervergütung wird aus dem Nachlass geleistet.

  • Beendigung der Testamentsvollstreckung

    Die Testamentsvollstreckung endet entweder mit Erfüllung der erteilten Aufgaben oder mit Fristablauf, sofern der Erblasser eine Frist angeordnet hat.

    Der Wegfall des Testamentsvollstreckers, z.B. durch Tod oder Kündigung, führt grundsätzlich zum Erlöschen der Testamentsvollstreckung.

  • Nachlasspflegschaft Nachlassverwaltung

    Neben der Testamentsvollstreckung gibt es gerichtliche Maβnahmen zur Sicherung des Nachlasses: Nachlasspflegschaft Nachlassverwaltung.

    Das Nachlassgericht bestellt bis zur Annahme der Erbschaft von Amts wegen einen Nachlasspfleger, wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Der Nachlassleger ermittelt die Erben, Erstellt ein Nachlassverzeichnis und verwaltet bis zur Erbschaftsannahme den Nachlass.

    Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht auf Antrag bestellt und hat die Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger aus dem Nachlass. Die Kosten des Nachlassverwalters sind durch den Nachlass oder vom Erben zu tragen.

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