Vermächtnis Gültigkeit

Testament     Erbvertrag

Das Vermächtnis ist Teil des Testaments oder Erbvertrags. Die Existenz des Vermächtnisses hängt von der Wirksamkeit der jeweils zugrunde liegenden Verfügung von Todes wegen ab. Die Unwirksamkeit des Testaments oder Erbvertrags hat gleichzeitig die Nichtigkeit des Vermächtnisses zur Folge.

Ein Vermächtnis kann auch isoliert angeordnet werden.

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  • Gültiges Testament Erbvertrag

    VVoraussetzung für ein gültiges Testament bzw. Erbvertrag ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Darüber hinaus müssen auch bestimmter Formerfordernisse eingehalten werden:

    Das Testament wird entweder handschriftlich oder vor einem Notar errichtet (handschriftliches, notarielles Testament).

    Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (vgl. Erbvertragsform).

    Das Testament bzw. der Erbvertrag darf nicht sittenwidrig sein oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

    Ist das Vermächtnis isoliert angeordnet, muss es den Formvorschriften eines handschriftlichen Testaments genügen.

  • Vermächtnisnehmer verstorben

    Verstirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so ist die Vermächtnisanordnung grundsätzlich gegenstandslos. Das gleiche gilt für den Vermächtnisnehmer als Erben, soweit dieser vor dem Erblasser verstirbt.

    Ausnahme: Der Erblasser benennt einen Ersatzvermächtnisnehmer oder bestimmt, dass der Anteil des vorverstorbenen Vermächtnisnehmers weiteren, noch lebenden Vermächtnisnehmern anwächst.

    Beim Wegfall des Verpflichteten bleibt das Vermächtnis dagegen wirksam bestehen. Schlägt also der Verpflichtete das Erbe aus oder verstirbt er, so muss derjenige das Vermächtnis erfüllen, der die Erbschaft anstatt dem ursprünglichen Erben antritt. Will der Erblasser sicherstellen, dass ein Vermächtnis tatsächlich nur von einem bestimmten Erben erfüllt wird, dann muss er dies in seinem letzten Willen konkret anordnen.

  • Wegfall Vermächtnisgegenstand

    Befindet sich der Gegenstand, der durch das Vermächtnis zugewandt werden soll, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Nachlass, wird das Vermächtnis ungültig.

    Ausnahme: Ordnet der Erblasser ein sog. Verschaffungsvermächtnis an, bleibt das Vermächtnis trotz Fehlens des Vermächtnisgegenstandes bestehen. Beim Verschaffungsvermächtnis muss der mit dem Vermächtnis Verpflichtete den Vermächtnisgegenstand besorgen und dem Vermächtnisnehmer aushändigen.

  • Vermächtnis Zeitablauf

    Hat der Erblasser das Vermächtnis unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung angeordnet und tritt die Bedingung nach 30 Jahren nicht ein, so wird das Vermächtnis ungültig.

    Ausnahme: Ist der Eintritt der Bedingung auch nach Ablauf von 30 Jahren nach Erbfall möglich, bleibt das Vermächtnis wirksam bestehen. Dies ist der Fall, wenn die vom Erblasser formulierte Bedingung personenbezogen ist, und die Person noch lebt.

  • Ungültiges Vermächtnis

    Das Vermächtnis ist ungültig, wenn es auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

    Expertenrat

    Sie können ein Vermächtnis auch isoliert anordnen.

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